Revision des Zürcher Hundegesetzes:
Neuerungen für Hundetrainer
5.5.2020
Das Zürcher Stimmvolk hat sich am 10. Februar 2019 in einer kantonalen Abstimmung für die Beibehaltung der obligatorischen Hundekurse ausgesprochen - und zwar neu für alle Hunderassen und nicht - wie bisher -
nur für «grosse» Rassen.
Die entsprechenden Anpassungen an der kantonalen Zürcher Hundeverordnung und dem Hundegesetz wurden vorgenommen und treten per 1. Juni 2022 in Kraft.
Update vom 8.3.2022: Aufgrund von Beschwerden beim Verwaltungsgericht Zürich zum neuen Hundegesetz wird das Inkrafttreten des neuen Gesetzes und der neuen Regelung zum Bewilligungsverfahren für Hundetrainer auf unbestimmte Zeit verschoben, das heisst es tritt nicht per 1.6.2022 in Kraft. Ein neues Datum ist noch nicht bekannt.
Das bedeutet, dass ab diesem Datum alle im Kanton Zürich wohnhaften Personen, die sich neu einen Hund anschaffen, eine obligatorische Hundeausbildung absolvieren müssen.Konkret bedeutet dies für Hundehalter:
Die Auswirkungen der Änderungen des Zürcher Hundegesetzes und der Hundeverordnung für Hundehalter waren dabei von Beginn weg relativ klar. Fragezeichen und Unklarheiten warf vor allem auf, ob das angepasste Hundegesetz und die Adaption der Hundeverordnung auch Auswirkungen auf die bisherige Regelung zur Bewilligung der Hundetrainer haben würde, die diese obligatorischen Ausbildungen anbieten dürfen.
Bisheriges Vorgehen zur Bewilligung
Wollte sich ein(e) Hundetrainer(in) bisher im Kanton Zürich dafür bewilligen lassen, die obligatorischen Kurse anbieten zu können, musste er oder sie beim Veterinäramt des Kantons Zürich ein entsprechendes Gesuch einreichen. Mit diesem Gesuch musste dabei eine entsprechende kynologische Ausbildung nachgewiesen werden und es entstanden Kosten von ca. 120 CHF. Nach PRüfung des Gesuches erteilte das Veterinäramt Zürich eine Bewilligung, die 4 Jahre lang gültig war. Mit dieser Bewilligung durfte der/die entsprechende Hundetrainer(in) den Teilnehmern der eigenen Welpen- und Erziehungskurse nach erfolgtem Besuch derselben eine Bestätigung ausstellen, mit der diese Hundebesitzer(innen) dann wiederum bei der eigenen Gemeinde die Erfüllung der Kurspflicht bescheinigen konnten. Nach 4 Jahren mussten Hundetrainer(innen) dann erneut beim Veterinäramt Zürich eine Verlängerung dieser Bewilligung beantragen und dabei den Besuch einer gewissen Anzahl an kynologischen Weiterbildungen nachweisen.
Neues Bewilligungsverfahren per 1. Juni 2022
Hundetrainer(innen), die sich neu ab dem 1. Juni 2022 für die Durchführung der obligatorischen Hundekurse im Kanton Zürich bewilligen lassen wollen, reichen weiterhin ein entsprechendes Gesuch beim Veterinäramt Zürich ein. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung müssen im Rahmen dieses Gesuches jedoch folgende Nachweise erbracht und eingereicht werden:
Der Nachweis einer kynologischen Ausbildung ist neu also nicht mehr notwendig. Die Kosten für dieses Gesuch und die Prüfung durch das Veterinäramt Zürich belaufen sich dabei (nach Vorgaben des Hundegesetzes / der Hundeverordnung des Kantons Zürich) auf max. CHF 1'500.-, wobei das Veterinäramt Zürich auch eine niedrigere Gebühr ansetzen kann und darf. Nach Prüfung dieser Nachweise erteilt das Veterinäramt Zürich eine entsprechende Bewilligung, die neu für 10 Jahre gültig ist. In diesen 10 Jahren kann, darf bzw. muss diese(r) Hundetrainer(in) nach Vorgaben des Veterinäramtes Zürich die entsprechenden Theorie- und Praxiskurse für Hundehalter im Kanton Zürich anbieten. Nach Ablauf dieser 10 Jahre müssen bewilligte Hundetrainer das gleiche Gesuch mit den gleichen oben erwähnten Nachweisen erneut einreichen (inklusive dem erneuten Ablegen einer theoretischen und praktischen Prüfung). Eine Weiterbildungspflicht während dieser 10 Jahre besteht neu nicht mehr.
Nachweis von 150 kynologischen Lektionen
Im Rahmen der Gesuchsstellung zur Bewilligung als Hundetrainer(in) im Kanton Zürich, der/die obligatorische Hundekurse anbieten kann und darf, muss ein Nachweis über das Abhalten von mind. 150 kynologischen Lektionen eingereicht werden. Selbstständige Hundetrainer(innen) können und dürfen sich einen solchen Nachweis dabei selbst ausstellen, eventuell verlangt das Veterinäramt Zürich zur Prüfung dieses Nachweises belegende Dokumente wie z.B. Rechnungen an Kunden, ausgestellte Kursbestätigungen oder Kursausschreibungen. Alternativ können auch Bestätigungen bzw. Arbeitszeugnisse von Hundevereinen oder Betreibern anderer Hundeschulen eingereicht werden.
Theoretische und praktische Prüfung
Das Veterinäramt Zürich prüft im Rahmen der Gesuchsstellung zur Bewilligung als Hundetrainer(in) im Kanton Zürich, der/die obligatorische Hundekurse anbieten kann und darf, ob die notwendige theoretische und praktische Prüfung absolviert wurde und ein entsprechender Nachweis (Prüfungszertifikat) dafür vorliegt. Alternativ können Hundetrainer(innen) auch ein Gesuch ohne eine bereits bestandene theoretische und praktische Prüfung einreichen und den Nachweis dafür auch später noch einreichen.
Für die Durchführung dieser notwendigen theoretischen und praktischen Prüfungen wird das Veterinäramt Zürich externe kynologische Organisationen beauftragen, die nach genauen Vorgaben des Veterinäramtes diese Prüfungen abieten und abhalten werden. Auf der Homepage des Veterinäramtes Zürich wird eine Liste aller Organisationen zu finden sein, bei denen Hundetrainer(innen) eine solche Prüfung ablegen können.
Die beiden Prüfungsbestandteile setzen sich dabei wie folgt zusammen:
Nach erfolgter und bestandener Prüfung stellt die jeweilige Ausbildungsorganisation ein Prüfungszertifikat aus, das der/die Hundetrainer(in) bei Veterinäramt Zürich einreichen kann. Rekurse oder Einsprachen im Falle nicht bestandener Prüfungen müssen an das Veterinäramt Zürich gerichtet werden.
Für Hundehalter(innen) entstehen durch das Ablegen dieser theoretischen und praktischen Prüfungen keine weiteren Kosten, da diese durch die oben erwähnte Gebühr für die Gesuchsstellung und Bewilligung durch das Veterinäramt Zürich bereits abgedeckt sind.
Übergangsregelungen für bisher bewilligte Hundetrainer(innen)
Eines der grössten Fragezeichen bei bisher im Kanton Zürich bewilligten Hundetrainer(innen) betraf und betrifft den Übergang zur neuen Regelung. Diesbezüglich gelten folgende Übergangsregelungen:
Ausbildungsinhalte
Die konkreten Ausbildungsinhalte für die verpflichtenden 4 Theorie- und 6 Praxislektionen werden den bewilligten Hundetrainer(innen) des Kantons Zürich vom Veterinäramt Zürich in Form von entsprechenden Vorlagen bzw. Vorgaben zur Verfügung gestellt. Aktuell werden diese Inhalte noch erarbeitet und sollen laut dem Veterinäramt Zürich Ende April / Anfang Mai 2022 zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Grundlagen
Sämtliche dieser Vorgaben basieren aus dem Züricher Hundegesetz (Änderung vom 21. Januar 2021) und der Zürcher Hundeverordnung (Änderung vom 15. Dezember 2021):
Im Gespräch mit Dr. med. vet. Stefan Buholzer konnten wir auch mehr zu den Hintergründen zur konkreten Umsetzung des neuen Zürcher Hundegesetzes / zur neuen Zürcher Hundeverordnungerfahren. Diese Informationen helfen aus unserer Sicht dem Verständnis der entsprechenden Entscheidungen, weshalb wir sie im Folgenden darlegen möchten.
Warum 150h an kynologischen Lektionen nachgewisen werden muss?
Warum besteht keine Ausbildungspflicht mehr?
Warum muss neu eine Prüfung abgelegt werden?
Eine der grössten Herausforderungen für das Veterinäramt Zürich nach der bisherigen Regelung zur Bewilligung von Hundetrainern(innen) im Kanton Zürich bestand darin, dass trotz entsprechender Meldungen seitens der Bevölkerung oder Hundehalter(innen) über "schwarze Schafe" unter den bewilligten Hundetrainern(innen) kaum eine konkrete Handhabung bestand, um entsprechende Sanktionen auszusprechen bzw. von Vornherein zu verhindern, dass "ungeeignete" Personen überhaupt erst eine Bewilligung erhalten. Es konnte dahingehend nur aufgrund einer "Prüfung auf Papier" versucht werden zu eruieren, ob eine Person eine entsprechende kynologische Ausbildung durchlaufen hat oder nicht, es konnte jedoch keine Überprüfung der effektiven fachlichen (kynologischen), methodischen oder didaktischen Fähigkeiten vorgenommen werden. Zudem fehlte bisher schlichtweg eine entsprechende gesetzliche Grundlage, um einen Einfluss auf die Ausbildungsinhalte der verschiedenen kynologischen Ausbildungsorganisationen auszuüben - und somit einen Einfluss auf die Ausbildung von Hundetrainer(innen).
Aus diesen Gründen wurde im Rahmen der neuen Regelung auf eine Ausbildungs- und Weiterbildungspflicht verzichtet und stattdessen auf eine tehoretische und praktische Prüfung gesetzt. Einerseits hat das Veterinäramt Zürich durch entsprechende Vorgaben an die Prüfungsorganisationen nun die Möglichkeit, einen effektiven Einfluss darauf auszuüben, dass auch wirklich nur "geeignete" Personen eine Bewilligung als Hundetrainer(in) im Kanton Zürich erhalten. Dies bedeutet andererseits konkret, dass im Rahmen dieser Prüfungen eben nicht mehr "nur" der kynologische Kenntnisstand eines/einer angehenden Hundetrainers(in) eruiert wird, sondern auch methodische und didaktische Fähigkeiten.
Die Vorgabe, dass Gesuchssteller(innen) 150h an kynologischen Lektionen nachweisen müssen, orientiert sich an anderen Bereichen und entsprechenden SVEB-Vorgaben, hat also ihren Ursprung in den üblichen etablierten Grundlagen der Erwachsenenbildung.
Warum kostet das Bewilligungsgesuch jetzt ~1'000.-?
Auf den ersten Blick mag es so aussehen, als ob die Kosten für ein Bewilligungsgesuch von bis zu CHF 1'500.- neu sehr viel höher ausfallen als bisher. Einerseits muss diesbezüglich jedoch festgehalten werden, dass dass Veterinäramt Zürich nicht gedenkt, den gesetzlich vorgegebenen Rahmen vollumfänglich auszuschöpfen und schätzt, dass sich die effektiven Kosten auf ca. CHF 1'000.- belaufen werden.
Andererseits müssen beim Vergleich der neuen mit der bisherigen Regelung alle anfallenden Kosten berücksichtigt werden. So ist die entsprechende Bewilligung neu 10 Jahre gültig und nicht mehr "nur" 4 Jahre. Zudem fallen im Rahmen der neuen Regelung keine Kosten für eine bestimmte Anzahl an verpflichtenden kynologischen Weiterbildungen mehr an (wobei wir als kynologische Ausbildungsorganisation selbstverständlich klar empfehlen, solche Weiterbildungen auch weiterhin zu besuchen).
Werden also tatsächlich alle relevanten Kosten nach dem alten System (mit z.B. 4 verpflichtenden kynologischen Weiterbildungen) berücksichtigt, lässt sich folgende Beispielrechnung anstellen:
Wer diese effektiven Kosten nach dem alten System denjenigen des neuen Systems gegenübergestellt, wird erkennen, dass die bisherige Regelung eben nicht wesentlich günstiger für Hundetrainer war.
Wir hoffen, dass wir mit dieser Zusammenstellung von Informationen zur konkreten Umsetzung des neuen Zürcher Hundegesetzes / zur neuen Zürcher Hundeverordnung aus Sicht von Hundetrainern(innen) zur Klärung der häufigsten Fragen und v.a. Unsicherheiten beitragen konnten.
Die SC-Akademie